Pflege und Beruf vereinbaren



Wird ein Familienmitglied pflegebedürftig, entscheiden sich die meisten Menschen dafür, die Betreuung selbst zu übernehmen. Wie das Kunststück gelingt, dabei weiter im Beruf und gesund zu bleiben.

Text: Daniela Eckstein

Die ärztliche Diagnose krempelte das Leben von einem Tag auf den ande­ren um: Anfang 2013 erfuhren das Ehe­paar Schmitz und ihre vier Kinder, dass der Ehemann und Familienvater an der schweren Nervenkrankheit ALS er­krankt war und nur noch wenige Jahre zu leben hatte. Für Edeltraut Hüt­te-Schmitz war damals sofort klar, dass sie die Betreuung ihres Mannes selbst übernehmen würde.

Ein Entschluss, den sie nie bereute. So konnte er die vier Jahre bis zu seinem Tod zu Hause weiter im Kreise seiner Fa­milie leben. Was die Diplom-Kauffrau (FH) dabei aber erfahren musste: „Unsere Gesellschaft hilft in solchen Fällen viel zu wenig.“ Heute engagiert sie sich als geschäftsführendes Vor­standsmitglied des Vereins „Wir pfle­gen e.V.“ für eine deutlich bessere Un­terstützung pflegender Angehöriger.  

Etwa fünf Millionen Menschen in Deutschland sind offiziell als pflegebe­dürftig anerkannt. Von ihnen leben rund 85 Prozent in der eigenen Woh­nung oder bei Verwandten. Schät­zungsweise fünf Millionen pflegende Angehörige sind in ihre Betreuung ein­gebunden. Sie brauchen gute Nerven und viel Zeit für die Betreuung und, um Unterstützung zu finden. Denn die Betroffenen und Angehörigen wissen meist nicht, wie das Pflege­versicherungssystem funktioniert.

Auszeit vom Job nehmen

Erste Hilfe bietet das Arbeitsrecht, denn Angestellte dürfen dann sofort einmalig für zehn Arbeitstage vom Job fernbleiben. Den Verdienstausfall zum Beispiel des pflegenden Sohnes über­nimmt bis zu 90 Prozent die Pflegekas­se der hilfsbedürftigen Mutter. Gab es dieses Recht bisher für jede zu pflegen­de Person nur ein einziges Mal, soll es diese Möglichkeit laut Pflegeunterstüt­zungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das derzeit im Bundestag beraten wird, ab 2024 einmal jährlich geben.  

Zwar wird dieses Pflegeunterstützungs­geld eigentlich nur gezahlt, wenn der Medizinische Dienst bereits eine Pfle­gebedürftigkeit festgestellt und der Person einen der fünf Pflegegrade zu­geteilt hat. In manchen Fällen zeigen sich die Kassen aber verhandlungsbereit.  

Edeltraut Hütte-Schmitz staunte al­lerdings nicht schlecht, als sie nur 38 statt 90 Prozent ihrer Nettoeinkünfte als Pflegeunterstützungsgeld erhielt. Der Grund: Von der Lohnersatzleistung sind Beiträge für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ent­richten. Und weil der Betrag gedeckelt ist und sich an maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze orientiert, schrumpfte der Zuschuss in ihrem Fall mächtig zusammen. Eine weitere Ein­schränkung: Ein Recht auf Freistellung vom Job haben Angehörige nur, wenn ihr Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat.  

Unterstützung mit Einschränkungen

Ausschlussklauseln gibt es auch bei anderen Hilfsangeboten. So können pflegende Angehörige theoretisch zwar auch für längere Zeit aus dem Job aussteigen oder ihre Arbeitszeit reduzieren. Die sogenannte Pflegezeit ermöglicht ein Pausieren von bis zu sechs Monaten, die Familienpfle­gezeit eine Teilzeitarbeit von bis zu 24 Monaten. Jedoch gibt es ein Recht darauf nur in Firmen mit mehr als 25 Beschäftigten – und wenn der Ange­hörige bisher mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet hat.  

Eingeschränkt sind auch steuerliche Erleichterungen: Zwar darf man die Pflege von Angehörigen als außer­gewöhnliche Belastung geltend machen – pauschal zum Beispiel 600 Euro pro Jahr. Erhält aber beispielweise die Tochter vom betreuten Vater re­gelmäßig Geld für die Pflege, gilt dieses Recht nicht. Zwar wird die Pflegezeit auf die Rente des pflegenden Angehörigen angerechnet, jedoch nur, wenn der nicht mehr als 30 Stunden pro Woche anderweitig berufstätig ist. Die Pflegezeit muss zudem mindestens zehn Stunden pro Woche betragen.

Zu wenig Plätze

Eine große Entlastung für pflegende Angehörige stellen die Kurzzeit- und die Tagespflege dar – nur leider gibt es viel zu wenig Plätze. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad zwei. In der Kurzzeitpflege wird die hilfsbedürftige Person vorübergehend in einem Pflege­heim betreut – während der Angehörige zum Beispiel Urlaub macht. Die Pflege­kasse steuert pro Kalenderjahr 1774 Euro hinzu. Dies lässt sich auf 3386 Eu­ro aufstocken, denn weitere 1612 Euro stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung – ein Betrag, den man an­sonsten auch einem Verwandten oder Bekannten geben könnte, um den Pfle­genden zu vertreten.  

Tagespflege wird werktäglich angebo­ten und kann an einem oder mehreren Tagen pro Woche in Anspruch genom­men werden. Die Betreuung findet ganztags in Gruppen statt – während in dieser Zeit der pflegende Angehöri­ge seine Berufstätigkeit ausüben kann. Je nach Pflegegrad gibt es monatlich dafür ab 689 Euro.  

Flexible Lösungen

Für Edeltraut Hütte-Schmitz war die Großzügigkeit ihres Arbeitgebers – die Stadtwerke Iserlohn – ihre Rettung: Er gewährte ihr umgehend die Möglich­keit, im Homeoffice zu arbeiten. Da­mit konnte sie ihren Job behalten und trotzdem die teilweise sehr aufwändi­ge Pflege ihres Mannes leisten.

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Titelfoto: iStock


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